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Warndienst

Vorbeugender Pflanzenschutz

Einer Ausbreitung von Unkräutern und Ungräsern können Sie jetzt mit dem Mulchen oder Mähen der Feldränder entgegenwirken.

 

Raps

Aufgrund der trockenen Witterung mit eventuell leichten Niederschlägen gegen Ende der Woche kann der Raps die nächsten Tage gesät werden. Die Bodenbearbeitung sollte dieses Jahr möglichst wassersparend erfolgen (z.B. kein Pflugeinsatz). Nach der Saat ist eine Rückverfestigung des Bodens empfehlenswert. Folgende Aussaatmengen werden empfohlen:

  • Frühe Saat (ab 20. August)
    • Hybridsorten 30-40 Kö/m²
    • Liniensorten 40-50 Kö/m²
  • Späte Saat (ab 28. August)
    • Hybridsorten 40-50 Kö/m²
    • Liniensorten 50-60 Kö/m²

Mögliche Herbizidmaßnahmen nach der Saat:

Bei einer allgemeinen Verunkrautung mit Kamille, Vogelmiere, Ehrenpreis und Klette können Mittel wie Butisan Top bzw. Fuego Top als frühe Nachauflaufbehandlung (ca. 1 Woche nach der Saat) angewandt werden. Mit einem Zeitraum von 4 bis 7 Tagen nach der Saat kann für eine größere Breitenwirkung eine Behandlung mit Butisan Gold erfolgen. Zur Rauke-Arten Bekämpfung empfiehlt sich die Anwendung Clomazone-haltiger Produkte mit Anwendung im Vorauflauf bis spätestens 3 bis 4 Tage nach der Saat. Hier ist die Anwendung auf Grund der Auflagen, nicht auf allen Flächen möglich.

Bei Herbizidmaßnahmen ohne Clomazone-haltige Mittel kann eine zweimalige Bekämpfung erforderlich sein. Im Vor- und frühen Nachauflauf können hier die Mittel Butisan Gold, Butisan Kombi, oder Fuego mit bis zu 20 % reduzierter Aufwandmenge vorgelegt werden. Ab dem 4-Blattsstadium kann eine Splittingbehandlung mit Fox (1. Gabe: 0,3l/ha, 2. Gabe (BBCH 18): 0,7 l/ha) oder eine Einmalbehandlung mit 0,7 – 0,8 l/ha im 6-Blatt-Stadium erfolgen. Zu beachten gilt es bei der Anwendung von Fox im Nachauflauf, dass die Anwendung nur in trockenen, gleichmäßigen und ausreichend entwickelten Beständen erfolgen sollte.

Die Bestände sollten auf Fraßschäden durch Schnecken kontrolliert werden. Bei Bedarf ist Schneckenkorn zu streuen.

 

Zwischenfrüchte


 

Das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat folgende Mitteilung herausgegeben:

 

Aufgrund der Auswirkungen der starken Trockenheit können in 2018 folgende Ausnahmeregelungen im Bereich Futternutzung von Zwischenfrüchten und Bracheflächen sowie Sonderregelungen für Ökobetriebe in Anspruch genommen werden:

 

Durch das positive Engagement der Landwirtinnen und Landwirte im Bereich umweltfreundlicher Landbewirtschaftung und die Teilnahme am Agrarumweltprogramm FAKT mit 5-jährigen Verpflichtungen tritt nun eine Konkurrenzsituation zwischen der notwendigen Futterbeschaffung und der Einhaltung der FAKT-Verpflichtungen bei der Begrünung von Ackerflächen nach Getreide ein.

 

Dies betrifft:

 

Maßnahmen E1.1 Begrünung im Acker-/ Gartenbau, E1.2 Begrünungsmischun-gen im Acker-/ Gartenbau und F1 Winterbegrünung


Die mit FAKT-Förderung unterstützte Begrünung von Ackerflächen kann grundsätzlich nach den Fördergrundsätzen nicht für die Fütterung genutzt werden. Es wird nun die Möglichkeit eröffnet, den bestehenden Verpflichtungsumfang der Begrünung von Ackerflächen in 2018 zu reduzieren, um die Flächen für die Erzeugung von Futter aus Zwischenfrüchten nutzen zu können. Für solche Flächen kann jedoch kein FAKT-Ausgleich gewährt werden. Die Antragsteller müssen den Umfang der Reduzierung der Begrünungsflächen vor der Inanspruchnahme der Maßnahme bei der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich anzeigen und als Fall außergewöhnlicher Umstände anerkennen lassen.

Die genehmigte Unterschreitung des Verpflichtungsumfanges im Jahr 2018 hat keine Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen im FAKT in den Vorjahren.

 

Ausnahmeregelung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für die gesamte Region Baden-Württemberg wegen außergewöhnlicher Trockenheit auf landwirtschaftlichen Ackerflächen

 

Aufgrund der inzwischen landesweit dauerhaften Hitzeperioden in Verbindung mit hohen Niederschlagsdefiziten liegen die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung zur Verfütterung des Aufwuchses von Bracheflächen als ökologische Vorrangflächen für die gesamte Landesfläche Baden-Württembergs vor.

Gemäß § 25 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. No-vember 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist, ergeht folgende

Allgemeinverfügung

 

1. Der Aufwuchs von ÖVF (ökologische Vorrangflächen)-Bracheflächen kann durch Beweidung mit Tieren oder Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.

 

2. Zulässig ist auch eine kostenlose Weitergabe im Rahmen der Nachbarschafts-hilfe an Dritte.

 

3. Die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Bracheflächen sind bei der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) im Landratsamt schriftlich vor der Nutzung zwingend anzuzeigen. Hierfür stehen standardisierte Anzeigeformulare im Internet zur Verfügung unter:

 

https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Gemeinsamer+Antrag/Formulare+_+Merkblaetter+_+Informationen+zum+Gemeinsamen+Antrag+2018

 

 

4. Dabei sind bei der Anzeige mindestens folgende Daten anzugeben:

o Anzeigende Person (Bewirtschafter/Unternehmensnummer)

o die betroffenen Schläge (Schlag-Nr.)/Flurstücke (Flst.-Nr.) einschließlich genutzter Fläche (ha)

o ggf. bei Abgabe an Dritte der Name des aufnehmenden Betriebs

 

5. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntmachung, die

sofortige Vollziehung wird angeordnet.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

 

Weitere Auskünfte erteilt die untere Landwirtschaftsbehörde.

 

Ferner hat die EU-Kommission Wege für Ausnahmeregelungen aufgrund der extremen Trockenheit für die Nutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten eröffnet.

Deutschland möchte von dieser Option Gebrauch machen, um die Ausnahmeregelung in die nationale Gesetzgebung bzw. Verordnung einzufügen und anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass eine Nutzung voraussichtlich erst frühestens 8 Wochen nach der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht im Betrieb erfolgen kann.

Eine Nutzung für Futterzwecke wäre dann nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung (mit dem nicht vor Ende September zu rechnen ist) und Ablauf des festgelegten betriebsindividuellen Zeitraums von acht Wochen von der Aussaat der Zwischenfrüchte bereits ab Ende September möglich. Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt am Tag der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht durch den Betriebsinhaber. Land-wirte, die interessiert sind, diese geplante Möglichkeit zu nutzen, sollten daher vor-sorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte Aussaaten auf ihren Flächen mit ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos mit automatischer Ort- und Datumsangabe.

 

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit im Land zeichnet sich auch in Öko-Betrieben nach uns vorliegenden Rückmeldungen eine deutliche Verknappung bei der Futter-versorgung für Raufutterfresser ab, die über den Zukauf von Öko-Futtermitteln nicht vollständig abgedeckt werden kann. Die für die Öko-Kontrolle zuständige Behörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe hat daher das für solche Fälle vorgesehene An-tragsverfahren für den Zukauf von Futtermitteln aus nicht ökologischer Erzeugung eröffnet. Damit können betroffene Öko-Betriebe ihre Futtergrundlage sichern. Die Öko-Kontrollstellen sind entsprechend informiert.

 

 

Zuckerrüben

Kontrollieren Sie Ihre Bestände auf Cercospora und Ramularia.

Ein Fungizideinsatz ist erst ab Erreichen folgender Bekämpfungsrichtwerte erforderlich:

  • Spätinfektion ab 15. August:        45 % befallene Pflanzen


Geeignete Fungizide mit guter Wirkung gegen Cercospora und Ramularia sind z.B. Juwel, Ortiva oder Sphere.

Nacherntebehandlung

Bei starker Wurzelverunkrautung, z. B. Quecke, Distel, Ackerwinde usw. empfiehlt es sich ca. 4 bis 6 Wochen nach der Ernte eine Bekämpfung durchzuführen (z. B. Kyleo oder ähnliches Produkt). Wichtig ist dabei vorher keine Bodenbearbeitung durchzuführen. Bei der Behandlung muss genügend Wachstum und Blattmasse vorhanden sein.

Aktuelles zur neuen Düngeverordnung

Vordrucke und Hilfestellungen gibt es auf

 

Wichtige Termine im Antragsverfahren

Januar

15. Januar: Ende des Beseitigungsverbot von Zwischenfrüchten und Gründecken, die als ökologische Vorrangflächen gemeldet wurden, sowie von Winterkulturen und Winterzwischenfrüchten, die nach dem Anbau stickstoffbindender Pflanzen als ökologische Vorrangflächen angebaut wurden.

Ende des Aufbringverbots für Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte auf Ackerland und Grünland. Eine eventuelle Verschiebung der Sperrzeit ist zu beachten.

31. Januar: Ende des Aufbringverbots für N-haltige Düngemittel auf Ackerland, Grünland sowie Gemüse- und Beerenobstkulturen.

Februar

15. Februar: Ende des Pflugverbots für Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 und CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind.

Schläge mit Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 zugewiesen sind, dürfen zwischen dem 16. Februar und dem 30. November nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat gepflügt werden. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Abstand von 45 Zentimeter und mehr ist das Pflügen verboten.

März

Ab 1. März: Ackerflächen der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind dürfen nur bei unmittelbar folgender Aussaat gepflügt werden. Ausnahme vom Pflugverbot bei Reihenkulturen, wenn Grünstreifen angelegt wurden.

31. März: Nährstoffbilanz für 2017 muss erstellt sein.

April

1. April bis 30. Juni: Mäh-, Häcksel- und Mulchverbot auf stillgelegten Acker- und Dauergrünlandflächen sowie bestimmten ökologischen Vorrangflächen.

Mai

15. Mai: Letzter Tag zur Abgabe des Gemeinsamen Antrages.

Winzer, die Umstrukturierungs- und Umstellungsmittel beantragt haben, müssen in den drei auf die Auszahlung folgenden Jahren einen Gemeinsamen Antrag stellen.

Letzter Termin zur Beantragung der Auszahlung von Mitteln für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.

Letzter Termin zur Aussaat der einjährigen Brachebegrünung nach FAKT.

Letzter Termin zur Vorlage des Nachweises der Milcherzeugung für FAKT-Maßnahmen A2 und G1 (Milchgeldabrechnung).

Ab 15. Mai bis 31. August: Stickstoffbindende Pflanzen, die als ökologische Vorrangflächen angemeldet worden sind, müssen auf der Fläche vorhanden sein. Für grobkörnige Leguminosen gilt der Zeitraum bis 15. August.

31. Mai: Letzter Termin für Nachmeldungen und Änderungen im Gemeinsamen Antrag.

Juni

1. Juni: Letzter Termin für den Weideauftrieb bei Teilnahme an der FAKT-Maßnahme G1 Sommerweide.

Ab 1. Juni bis 15. Juli: Relevanter Zeitraum, in dem die Vorschriften der Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greenings erfüllt sein müssen.

11. Juni: Letzter Termin für Änderungen im Gemeinsamen Antrag (mit Abzug).

19. Juni: Letzter Termin für Rückmeldungen aufgrund von Ergebnissen aus der Vorabprüfung.

30. Juni: Ende des Pflegeverbots auf Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen wurden.

Juli

15. Juli: Abgabefrist für Propfrebenrechnungen und Rechnungen für Tropfschläuche bei Teilnahme am Programm Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.

Ab 16. Juli bis 1. Oktober: Aussaat von Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als ökologische Vorrangfläche gemeldet wurden. Bis 1. Oktober kann ein Antrag auf Wechsel der angemeldeten ökologischen Vorrangfläche gestellt werden.

Ab Ernte der letzten Hauptfrucht: Aufbringverbot für N-haltige Düngemittel auf Ackerland. Abweichend von der Sperrfrist ist die Aufbringung möglich zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober.

August

Ab Mitte August: Zwischenfrüchte und Begrünungen, die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen sind, sowie Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte, die als Folgefrucht von stickstoffbindenden Pflanzen im Rahmen von ökologischen Vorrangflächen angebaut werden, müssen bis zum 15. Januar des Folgejahres auf der Fläche belassen werden.

Bis 31. August: Aussaat der Begrünungsmischungen nach FAKT (E 1.2) sowie der Winterbegrünung (F 1).

September

Bis 1. September: Aussaat einer Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten nach der SchALVO in Lagen über 500 Meter, wenn im gleichen Jahr keine Folgekultur angebaut wird.

Bis 15. September: Einsaat der Ackerbegrünung nach FAKT (E 1.1) in Form von Unter- oder Blanksaaten. Außerdem Einsaat der Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten nach SchALVO in Lagen unter 500 Metern.

30. September: Ende des prämienrelevanten Weidezeitraums bei Teilnahme an FAKT-Maßnahme Sommerweide (G 1).

November

1. November: Aufbringverbot für N-haltige Düngemittel auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau.

2. November: Letzter Termin zur Abgabe des Weidetagebuchs 2018.

Ab Ende November: Einarbeitung der Begrünungsmischungen nach FAKT (E 1.1, E 1.2) sowie der Brachebegrünung (E 2.1 ohne ÖVF-Anrechnung). Brachebegrünung mit Blühmischungen (E 2.2) darf bei nachfolgender Sommerkultur ab Ende November nur gemulcht werden. Die Einarbeitung der Brachebegrünung E 2.2 ist erst ab 1. Januar des Folgejahres erlaubt. Bei nachfolgender Winterkultur ist Mulchen und Einarbeiten ab September möglich.

Dezember

1. Dezember bis 15. Februar: Pflugverbot für Ackerflächen, die der CCWasser1 oder CC Wasser2 zugehören und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

15. Dezember: Aufbringverbot für Festmist und Komposte auf Ackerland und Grünland.

Bis 31. Dezember:Letzter Termin für Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen.

 

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