Vorbeugender
Pflanzenschutz
Einer Ausbreitung von Unkräutern und
Ungräsern können Sie jetzt mit dem Mulchen oder Mähen der Feldränder entgegenwirken.
Raps
Aufgrund der trockenen Witterung mit eventuell leichten
Niederschlägen gegen Ende der Woche kann der Raps die nächsten Tage gesät werden. Die Bodenbearbeitung sollte dieses Jahr
möglichst wassersparend erfolgen (z.B. kein Pflugeinsatz). Nach der Saat ist eine Rückverfestigung des Bodens empfehlenswert.
Folgende Aussaatmengen werden empfohlen:
- Frühe Saat (ab 20.
August)
- Hybridsorten 30-40 Kö/m²
- Liniensorten 40-50 Kö/m²
- Späte Saat (ab 28.
August)
- Hybridsorten 40-50 Kö/m²
- Liniensorten 50-60 Kö/m²
Mögliche Herbizidmaßnahmen nach der
Saat:
Bei einer allgemeinen Verunkrautung mit Kamille,
Vogelmiere, Ehrenpreis und Klette können Mittel wie Butisan Top bzw. Fuego Top als frühe Nachauflaufbehandlung (ca. 1 Woche nach
der Saat) angewandt werden. Mit einem Zeitraum von 4 bis 7 Tagen nach der Saat kann für eine größere Breitenwirkung eine
Behandlung mit Butisan Gold erfolgen. Zur Rauke-Arten Bekämpfung empfiehlt sich die Anwendung Clomazone-haltiger Produkte mit
Anwendung im Vorauflauf bis spätestens 3 bis 4 Tage nach der Saat. Hier ist die Anwendung auf Grund der Auflagen, nicht auf allen
Flächen möglich.
Bei Herbizidmaßnahmen ohne Clomazone-haltige
Mittel kann eine zweimalige Bekämpfung erforderlich sein. Im Vor- und frühen Nachauflauf können hier die Mittel Butisan
Gold, Butisan Kombi, oder Fuego mit bis zu 20 % reduzierter Aufwandmenge vorgelegt werden. Ab dem 4-Blattsstadium kann eine
Splittingbehandlung mit Fox (1. Gabe: 0,3l/ha, 2. Gabe (BBCH 18): 0,7 l/ha) oder eine Einmalbehandlung mit 0,7 – 0,8 l/ha im
6-Blatt-Stadium erfolgen. Zu beachten gilt es bei der Anwendung von Fox im Nachauflauf, dass die Anwendung nur in trockenen,
gleichmäßigen und ausreichend entwickelten Beständen erfolgen sollte.
Die Bestände sollten auf Fraßschäden durch Schnecken
kontrolliert werden. Bei Bedarf ist Schneckenkorn zu streuen.
Zwischenfrüchte
Das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat folgende Mitteilung
herausgegeben:
Aufgrund der Auswirkungen der starken Trockenheit können in
2018 folgende Ausnahmeregelungen im Bereich Futternutzung von Zwischenfrüchten und Bracheflächen sowie Sonderregelungen für
Ökobetriebe in Anspruch genommen werden:
Durch das positive Engagement der Landwirtinnen und Landwirte im
Bereich umweltfreundlicher Landbewirtschaftung und die Teilnahme am Agrarumweltprogramm FAKT mit 5-jährigen
Verpflichtungen tritt nun eine Konkurrenzsituation zwischen der notwendigen Futterbeschaffung und der Einhaltung der FAKT-Verpflichtungen
bei der Begrünung von Ackerflächen nach Getreide ein.
Dies betrifft:
Maßnahmen E1.1 Begrünung im Acker-/ Gartenbau, E1.2 Begrünungsmischun-gen im
Acker-/ Gartenbau und F1 Winterbegrünung
Die mit FAKT-Förderung unterstützte Begrünung von
Ackerflächen kann grundsätzlich nach den Fördergrundsätzen nicht für die Fütterung genutzt werden. Es wird
nun die Möglichkeit eröffnet, den bestehenden Verpflichtungsumfang der Begrünung von Ackerflächen in 2018 zu
reduzieren, um die Flächen für die Erzeugung von Futter aus Zwischenfrüchten nutzen zu können. Für solche
Flächen kann jedoch kein FAKT-Ausgleich gewährt werden. Die Antragsteller müssen den Umfang der Reduzierung der
Begrünungsflächen vor der Inanspruchnahme der Maßnahme bei der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich anzeigen und
als Fall außergewöhnlicher Umstände anerkennen lassen.
Die genehmigte Unterschreitung des Verpflichtungsumfanges im
Jahr 2018 hat keine Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen im FAKT in den Vorjahren.
Ausnahmeregelung der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für die gesamte Region Baden-Württemberg wegen außergewöhnlicher
Trockenheit auf landwirtschaftlichen Ackerflächen
Aufgrund der inzwischen landesweit dauerhaften Hitzeperioden in
Verbindung mit hohen Niederschlagsdefiziten liegen die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung zur Verfütterung des Aufwuchses
von Bracheflächen als ökologische Vorrangflächen für die gesamte Landesfläche Baden-Württembergs
vor.
Gemäß § 25 Absatz 2 der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. No-vember 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. März
2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist, ergeht folgende
Allgemeinverfügung
1. Der Aufwuchs von ÖVF (ökologische
Vorrangflächen)-Bracheflächen kann durch Beweidung mit Tieren oder Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt
werden.
2. Zulässig ist auch eine kostenlose Weitergabe im Rahmen
der Nachbarschafts-hilfe an Dritte.
3. Die für die Nutzung vorgesehenen
ÖVF-Bracheflächen sind bei der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) im Landratsamt schriftlich vor der Nutzung zwingend
anzuzeigen. Hierfür stehen standardisierte Anzeigeformulare im Internet zur Verfügung unter:
https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Gemeinsamer+Antrag/Formulare+_+Merkblaetter+_+Informationen+zum+Gemeinsamen+Antrag+2018
4. Dabei sind bei der Anzeige mindestens folgende Daten
anzugeben:
o Anzeigende Person
(Bewirtschafter/Unternehmensnummer)
o die betroffenen Schläge
(Schlag-Nr.)/Flurstücke (Flst.-Nr.) einschließlich genutzter Fläche (ha)
o ggf. bei Abgabe an Dritte der Name des
aufnehmenden Betriebs
5. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag ihrer
Bekanntmachung, die
sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.
Weitere Auskünfte erteilt die untere
Landwirtschaftsbehörde.
Ferner hat die EU-Kommission Wege für Ausnahmeregelungen
aufgrund der extremen Trockenheit für die Nutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten eröffnet.
Deutschland möchte von dieser Option Gebrauch machen, um
die Ausnahmeregelung in die nationale Gesetzgebung bzw. Verordnung einzufügen und anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass eine
Nutzung voraussichtlich erst frühestens 8 Wochen nach der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht im Betrieb erfolgen
kann.
Eine Nutzung für Futterzwecke wäre dann nach
Inkrafttreten der geplanten Verordnung (mit dem nicht vor Ende September zu rechnen ist) und Ablauf des festgelegten betriebsindividuellen
Zeitraums von acht Wochen von der Aussaat der Zwischenfrüchte bereits ab Ende September möglich. Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt
am Tag der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht durch den Betriebsinhaber. Land-wirte, die interessiert sind, diese geplante
Möglichkeit zu nutzen, sollten daher vor-sorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte Aussaaten auf ihren Flächen mit
ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos mit automatischer Ort- und
Datumsangabe.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit im Land zeichnet sich auch
in Öko-Betrieben nach uns vorliegenden Rückmeldungen eine deutliche Verknappung bei der Futter-versorgung
für Raufutterfresser ab, die über den Zukauf von Öko-Futtermitteln nicht vollständig abgedeckt werden kann. Die
für die Öko-Kontrolle zuständige Behörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe hat daher das für solche
Fälle vorgesehene An-tragsverfahren für den Zukauf von Futtermitteln aus nicht ökologischer Erzeugung eröffnet. Damit
können betroffene Öko-Betriebe ihre Futtergrundlage sichern. Die Öko-Kontrollstellen sind entsprechend
informiert.
Zuckerrüben
Kontrollieren Sie Ihre Bestände auf Cercospora und
Ramularia.
Ein
Fungizideinsatz ist erst ab Erreichen folgender Bekämpfungsrichtwerte erforderlich:
- Spätinfektion ab 15. August: 45 % befallene
Pflanzen
Geeignete Fungizide mit guter
Wirkung gegen Cercospora und Ramularia sind z.B. Juwel, Ortiva oder Sphere.
Nacherntebehandlung
Bei starker Wurzelverunkrautung, z.
B. Quecke, Distel, Ackerwinde usw. empfiehlt es sich ca. 4 bis 6 Wochen nach der Ernte eine Bekämpfung durchzuführen (z. B. Kyleo
oder ähnliches Produkt). Wichtig ist dabei vorher keine Bodenbearbeitung durchzuführen. Bei der Behandlung muss genügend
Wachstum und Blattmasse vorhanden sein.
Aktuelles
zur neuen Düngeverordnung
Vordrucke und Hilfestellungen gibt es
auf
Wichtige Termine im Antragsverfahren
Januar
15.
Januar: Ende des Beseitigungsverbot von Zwischenfrüchten und
Gründecken, die als ökologische Vorrangflächen gemeldet wurden, sowie von Winterkulturen und Winterzwischenfrüchten,
die nach dem Anbau stickstoffbindender Pflanzen als ökologische Vorrangflächen angebaut wurden.
Ende des Aufbringverbots
für Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte auf Ackerland und Grünland. Eine eventuelle Verschiebung der Sperrzeit ist zu
beachten.
31.
Januar: Ende des Aufbringverbots für N-haltige Düngemittel auf
Ackerland, Grünland sowie Gemüse- und Beerenobstkulturen.
Februar
15.
Februar: Ende des Pflugverbots für Ackerflächen, die der
Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 und CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum
Erosionsschutz einbezogen sind.
Schläge mit
Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 zugewiesen sind, dürfen zwischen dem 16. Februar und dem 30.
November nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat gepflügt werden. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Abstand von 45
Zentimeter und mehr ist das Pflügen verboten.
März
Ab
1. März: Ackerflächen der Winderosionsgefährdungsklasse
CCWind dürfen nur bei unmittelbar folgender Aussaat gepflügt werden. Ausnahme vom Pflugverbot bei Reihenkulturen, wenn
Grünstreifen angelegt wurden.
31.
März: Nährstoffbilanz für 2017 muss erstellt
sein.
April
1.
April bis 30. Juni: Mäh-, Häcksel- und Mulchverbot auf
stillgelegten Acker- und Dauergrünlandflächen sowie bestimmten ökologischen Vorrangflächen.
Mai
15.
Mai: Letzter Tag zur Abgabe des Gemeinsamen Antrages.
Winzer, die
Umstrukturierungs- und Umstellungsmittel beantragt haben, müssen in den drei auf die Auszahlung folgenden Jahren einen Gemeinsamen
Antrag stellen.
Letzter Termin zur
Beantragung der Auszahlung von Mitteln für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.
Letzter Termin zur Aussaat
der einjährigen Brachebegrünung nach FAKT.
Letzter Termin zur Vorlage
des Nachweises der Milcherzeugung für FAKT-Maßnahmen A2 und G1 (Milchgeldabrechnung).
Ab
15. Mai bis 31. August: Stickstoffbindende Pflanzen, die als
ökologische Vorrangflächen angemeldet worden sind, müssen auf der Fläche vorhanden sein. Für grobkörnige
Leguminosen gilt der Zeitraum bis 15. August.
31.
Mai: Letzter Termin für Nachmeldungen und Änderungen im
Gemeinsamen Antrag.
Juni
1.
Juni: Letzter Termin für den Weideauftrieb bei Teilnahme an der
FAKT-Maßnahme G1 Sommerweide.
Ab
1. Juni bis 15. Juli: Relevanter Zeitraum, in dem die Vorschriften der
Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greenings erfüllt sein müssen.
11.
Juni: Letzter Termin für Änderungen im Gemeinsamen Antrag (mit
Abzug).
19.
Juni: Letzter Termin für Rückmeldungen aufgrund von Ergebnissen
aus der Vorabprüfung.
30.
Juni: Ende des Pflegeverbots auf Flächen, die aus der
landwirtschaftlichen Produktion genommen wurden.
Juli
15.
Juli: Abgabefrist für Propfrebenrechnungen und Rechnungen für
Tropfschläuche bei Teilnahme am Programm Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.
Ab
16. Juli bis 1. Oktober: Aussaat von Kulturpflanzenmischungen auf
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als ökologische Vorrangfläche gemeldet wurden. Bis 1. Oktober kann
ein Antrag auf Wechsel der angemeldeten ökologischen Vorrangfläche gestellt werden.
Ab
Ernte der letzten Hauptfrucht: Aufbringverbot für N-haltige
Düngemittel auf Ackerland. Abweichend von der Sperrfrist ist die Aufbringung möglich zu Zwischenfrüchten, Winterraps und
Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1.
Oktober.
August
Ab
Mitte August: Zwischenfrüchte und Begrünungen, die als
ökologische Vorrangflächen ausgewiesen sind, sowie Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte, die als Folgefrucht von
stickstoffbindenden Pflanzen im Rahmen von ökologischen Vorrangflächen angebaut werden, müssen bis zum 15. Januar des
Folgejahres auf der Fläche belassen werden.
Bis
31. August: Aussaat der Begrünungsmischungen nach FAKT (E 1.2) sowie
der Winterbegrünung (F 1).
September
Bis
1. September: Aussaat einer Begrünung in Problem- und
Sanierungsgebieten nach der SchALVO in Lagen über 500 Meter, wenn im gleichen Jahr keine Folgekultur angebaut wird.
Bis
15. September: Einsaat der Ackerbegrünung nach FAKT (E 1.1) in Form von
Unter- oder Blanksaaten. Außerdem Einsaat der Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten nach SchALVO in Lagen unter 500
Metern.
30.
September: Ende des prämienrelevanten Weidezeitraums bei Teilnahme an
FAKT-Maßnahme Sommerweide (G 1).
November
1.
November: Aufbringverbot für N-haltige Düngemittel auf
Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau.
2.
November: Letzter Termin zur Abgabe des Weidetagebuchs
2018.
Ab
Ende November: Einarbeitung der Begrünungsmischungen nach FAKT (E 1.1,
E 1.2) sowie der Brachebegrünung (E 2.1 ohne ÖVF-Anrechnung). Brachebegrünung mit Blühmischungen (E 2.2) darf bei
nachfolgender Sommerkultur ab Ende November nur gemulcht werden. Die Einarbeitung der Brachebegrünung E 2.2 ist erst ab 1. Januar des
Folgejahres erlaubt. Bei nachfolgender Winterkultur ist Mulchen und Einarbeiten ab September möglich.
Dezember
1.
Dezember bis 15. Februar: Pflugverbot für Ackerflächen, die der
CCWasser1 oder CC Wasser2 zugehören und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind. Das
Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.
15.
Dezember: Aufbringverbot für Festmist und Komposte auf Ackerland und
Grünland.
Bis 31. Dezember:Letzter Termin für
Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen.