Vorbeugender
Pflanzenschutz
Einer Ausbreitung von Unkräutern und Ungräsern können
Sie jetzt mit dem Mulchen oder Mähen der Feldränder entgegenwirken.
Raps
Die Aussaat steht bevor.
Zwischenfrüchte
Das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat folgende
Mitteilung herausgegeben:
Aufgrund der Auswirkungen der starken Trockenheit können in
2018 folgende Ausnahmeregelungen im Bereich Futternutzung von Zwischenfrüchten und Bracheflächen sowie Sonderregelungen für
Ökobetriebe in Anspruch genommen werden:
Durch das positive Engagement der Landwirtinnen und Landwirte im
Bereich umweltfreundlicher Landbewirtschaftung und die Teilnahme am Agrarumweltprogramm FAKT mit 5-jährigen
Verpflichtungen tritt nun eine Konkurrenzsituation zwischen der notwendigen Futterbeschaffung und der Einhaltung der FAKT-Verpflichtungen
bei der Begrünung von Ackerflächen nach Getreide ein.
Dies betrifft:
Maßnahmen E1.1 Begrünung im Acker-/ Gartenbau, E1.2
Begrünungsmischun-gen im Acker-/ Gartenbau und F1 Winterbegrünung
Die mit FAKT-Förderung unterstützte Begrünung von
Ackerflächen kann grundsätzlich nach den Fördergrundsätzen nicht für die Fütterung genutzt werden. Es wird
nun die Möglichkeit eröffnet, den bestehenden Verpflichtungsumfang der Begrünung von Ackerflächen in 2018 zu
reduzieren, um die Flächen für die Erzeugung von Futter aus Zwischenfrüchten nutzen zu können. Für solche
Flächen kann jedoch kein FAKT-Ausgleich gewährt werden. Die Antragsteller müssen den Umfang der Reduzierung der
Begrünungsflächen vor der Inanspruchnahme der Maßnahme bei der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich anzeigen und
als Fall außergewöhnlicher Umstände anerkennen lassen.
Die genehmigte Unterschreitung des Verpflichtungsumfanges im Jahr
2018 hat keine Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen im FAKT in den Vorjahren.
Ausnahmeregelung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für die gesamte Region
Baden-Württemberg wegen außergewöhnlicher Trockenheit auf landwirtschaftlichen
Ackerflächen
Aufgrund der
inzwischen landesweit dauerhaften Hitzeperioden in Verbindung mit hohen Niederschlagsdefiziten liegen die Voraussetzungen für die
Ausnahmeregelung zur Verfütterung des Aufwuchses von Bracheflächen als ökologische Vorrangflächen für die gesamte
Landesfläche Baden-Württembergs vor.
Gemäß § 25 Absatz 2 der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. No-vember 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. März
2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist, ergeht folgende
Allgemeinverfügung
1. Der
Aufwuchs von ÖVF (ökologische Vorrangflächen)-Bracheflächen kann durch Beweidung mit Tieren oder
Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.
2.
Zulässig ist auch eine kostenlose Weitergabe im Rahmen der Nachbarschafts-hilfe an Dritte.
3. Die
für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Bracheflächen sind bei der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) im Landratsamt
schriftlich vor der Nutzung zwingend anzuzeigen. Hierfür stehen standardisierte Anzeigeformulare im Internet zur Verfügung
unter:
https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Gemeinsamer+Antrag/Formulare+_+Merkblaetter+_+Informationen+zum+Gemeinsamen+Antrag+2018
4. Dabei sind
bei der Anzeige mindestens folgende Daten anzugeben:
o Anzeigende Person
(Bewirtschafter/Unternehmensnummer)
o die betroffenen Schläge
(Schlag-Nr.)/Flurstücke (Flst.-Nr.) einschließlich genutzter Fläche (ha)
o ggf. bei Abgabe an Dritte der Name des
aufnehmenden Betriebs
5. Die
Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntmachung, die
sofortige
Vollziehung wird angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese
Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben
werden.
Weitere
Auskünfte erteilt die untere Landwirtschaftsbehörde.
Ferner hat die
EU-Kommission Wege für Ausnahmeregelungen aufgrund der extremen Trockenheit für die Nutzung von
ÖVF-Zwischenfrüchten eröffnet.
Deutschland
möchte von dieser Option Gebrauch machen, um die Ausnahmeregelung in die nationale Gesetzgebung bzw. Verordnung einzufügen und
anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass eine Nutzung voraussichtlich erst frühestens 8 Wochen nach der Aussaat der letzten
ÖVF-Zwischenfrucht im Betrieb erfolgen kann.
Eine Nutzung
für Futterzwecke wäre dann nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung (mit dem nicht vor Ende September zu rechnen ist) und
Ablauf des festgelegten betriebsindividuellen Zeitraums von acht Wochen von der Aussaat der Zwischenfrüchte bereits ab Ende September
möglich. Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt am Tag der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht durch den Betriebsinhaber.
Land-wirte, die interessiert sind, diese geplante Möglichkeit zu nutzen, sollten daher vor-sorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte
Aussaaten auf ihren Flächen mit ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos mit
automatischer Ort- und Datumsangabe.
Aufgrund der
anhaltenden Trockenheit im Land zeichnet sich auch in Öko-Betrieben nach uns vorliegenden Rückmeldungen eine
deutliche Verknappung bei der Futter-versorgung für Raufutterfresser ab, die über den Zukauf von Öko-Futtermitteln nicht
vollständig abgedeckt werden kann. Die für die Öko-Kontrolle zuständige Behörde beim Regierungspräsidium
Karlsruhe hat daher das für solche Fälle vorgesehene An-tragsverfahren für den Zukauf von Futtermitteln aus nicht
ökologischer Erzeugung eröffnet. Damit können betroffene Öko-Betriebe ihre Futtergrundlage sichern. Die
Öko-Kontrollstellen sind entsprechend informiert.
Zuckerrüben
Kontrollieren Sie Ihre Bestände auf Cercospora und
Ramularia.
Ein Fungizideinsatz
ist erst ab Erreichen folgender Bekämpfungsrichtwerte erforderlich:
- Frühinfektion bis 31.
Juli: 5 % befallene Pflanzen
- Hauptinfektion bis 15. August: 15 %
befallene Pflanzen
- Spätinfektion ab 15. August:
45 % befallene Pflanzen
Geeignete Fungizide mit guter Wirkung
gegen Cercospora und Ramularia sind z.B. Juwel, Ortiva oder Sphere.
Nacherntebehandlung
Bei starker Wurzelverunkrautung, z. B. Quecke,
Distel, Ackerwinde usw. empfiehlt es sich ca. 4 bis 6 Wochen nach der Ernte eine Bekämpfung durchzuführen (z. B. Kyleo oder
ähnliches Produkt). Wichtig ist dabei vorher keine Bodenbearbeitung durchzuführen. Bei der Behandlung muss genügend Wachstum
und Blattmasse vorhanden sein.
Aktuelles
zur neuen Düngeverordnung
Vordrucke und Hilfestellungen gibt es
auf
Wichtige Termine im Antragsverfahren
Januar
15.
Januar: Ende des Beseitigungsverbot von Zwischenfrüchten und
Gründecken, die als ökologische Vorrangflächen gemeldet wurden, sowie von Winterkulturen und Winterzwischenfrüchten,
die nach dem Anbau stickstoffbindender Pflanzen als ökologische Vorrangflächen angebaut wurden.
Ende des Aufbringverbots für Festmist
von Huf- und Klauentieren und Komposte auf Ackerland und Grünland. Eine eventuelle Verschiebung der Sperrzeit ist zu
beachten.
31.
Januar: Ende des Aufbringverbots für N-haltige Düngemittel auf
Ackerland, Grünland sowie Gemüse- und Beerenobstkulturen.
Februar
15.
Februar: Ende des Pflugverbots für Ackerflächen, die der
Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 und CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum
Erosionsschutz einbezogen sind.
Schläge mit Ackerflächen, die
der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 zugewiesen sind, dürfen zwischen dem 16. Februar und dem 30. November nur bei einer
unmittelbar folgenden Aussaat gepflügt werden. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Abstand von 45 Zentimeter und mehr ist das
Pflügen verboten.
März
Ab 1.
März: Ackerflächen der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind
dürfen nur bei unmittelbar folgender Aussaat gepflügt werden. Ausnahme vom Pflugverbot bei Reihenkulturen, wenn Grünstreifen
angelegt wurden.
31.
März: Nährstoffbilanz für 2017 muss erstellt
sein.
April
1. April bis 30.
Juni: Mäh-, Häcksel- und Mulchverbot auf stillgelegten Acker- und
Dauergrünlandflächen sowie bestimmten ökologischen Vorrangflächen.
Mai
15.
Mai: Letzter Tag zur Abgabe des Gemeinsamen Antrages.
Winzer, die Umstrukturierungs- und
Umstellungsmittel beantragt haben, müssen in den drei auf die Auszahlung folgenden Jahren einen Gemeinsamen Antrag stellen.
Letzter Termin zur Beantragung der
Auszahlung von Mitteln für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.
Letzter Termin zur Aussaat der
einjährigen Brachebegrünung nach FAKT.
Letzter Termin zur Vorlage des Nachweises
der Milcherzeugung für FAKT-Maßnahmen A2 und G1 (Milchgeldabrechnung).
Ab 15. Mai bis 31.
August: Stickstoffbindende Pflanzen, die als ökologische
Vorrangflächen angemeldet worden sind, müssen auf der Fläche vorhanden sein. Für grobkörnige Leguminosen gilt der
Zeitraum bis 15. August.
31.
Mai: Letzter Termin für Nachmeldungen und Änderungen im
Gemeinsamen Antrag.
Juni
1.
Juni: Letzter Termin für den Weideauftrieb bei Teilnahme an der
FAKT-Maßnahme G1 Sommerweide.
Ab 1. Juni bis 15.
Juli: Relevanter Zeitraum, in dem die Vorschriften der Anbaudiversifizierung
im Rahmen des Greenings erfüllt sein müssen.
11.
Juni: Letzter Termin für Änderungen im Gemeinsamen Antrag (mit
Abzug).
19.
Juni: Letzter Termin für Rückmeldungen aufgrund von Ergebnissen
aus der Vorabprüfung.
30.
Juni: Ende des Pflegeverbots auf Flächen, die aus der
landwirtschaftlichen Produktion genommen wurden.
Juli
15.
Juli: Abgabefrist für Propfrebenrechnungen und Rechnungen für
Tropfschläuche bei Teilnahme am Programm Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.
Ab 16. Juli bis 1.
Oktober: Aussaat von Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit
Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als ökologische Vorrangfläche gemeldet wurden. Bis 1. Oktober kann ein Antrag auf
Wechsel der angemeldeten ökologischen Vorrangfläche gestellt werden.
Ab Ernte der letzten
Hauptfrucht: Aufbringverbot für N-haltige Düngemittel auf
Ackerland. Abweichend von der Sperrfrist ist die Aufbringung möglich zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer
Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober.
August
Ab Mitte
August: Zwischenfrüchte und Begrünungen, die als ökologische
Vorrangflächen ausgewiesen sind, sowie Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte, die als Folgefrucht von stickstoffbindenden
Pflanzen im Rahmen von ökologischen Vorrangflächen angebaut werden, müssen bis zum 15. Januar des Folgejahres auf der
Fläche belassen werden.
Bis 31.
August: Aussaat der Begrünungsmischungen nach FAKT (E 1.2) sowie der
Winterbegrünung (F 1).
September
Bis 1.
September: Aussaat einer Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten
nach der SchALVO in Lagen über 500 Meter, wenn im gleichen Jahr keine Folgekultur angebaut wird.
Bis 15.
September: Einsaat der Ackerbegrünung nach FAKT (E 1.1) in Form von
Unter- oder Blanksaaten. Außerdem Einsaat der Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten nach SchALVO in Lagen unter 500
Metern.
30.
September: Ende des prämienrelevanten Weidezeitraums bei Teilnahme an
FAKT-Maßnahme Sommerweide (G 1).
November
1.
November: Aufbringverbot für N-haltige Düngemittel auf
Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau.
2.
November: Letzter Termin zur Abgabe des Weidetagebuchs
2018.
Ab Ende
November: Einarbeitung der Begrünungsmischungen nach FAKT (E 1.1, E
1.2) sowie der Brachebegrünung (E 2.1 ohne ÖVF-Anrechnung). Brachebegrünung mit Blühmischungen (E 2.2) darf bei
nachfolgender Sommerkultur ab Ende November nur gemulcht werden. Die Einarbeitung der Brachebegrünung E 2.2 ist erst ab 1. Januar des
Folgejahres erlaubt. Bei nachfolgender Winterkultur ist Mulchen und Einarbeiten ab September möglich.
Dezember
1. Dezember bis 15.
Februar: Pflugverbot für Ackerflächen, die der CCWasser1 oder CC
Wasser2 zugehören und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind. Das Pflügen nach der
Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.
15.
Dezember: Aufbringverbot für Festmist und Komposte auf Ackerland und
Grünland.
Bis 31.
Dezember:Letzter
Termin für Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen.