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Warndienst

Vorbeugender Pflanzenschutz

Einer Ausbreitung von Unkräutern und Ungräsern können Sie jetzt mit dem Mulchen oder Mähen der Feldränder entgegenwirken.

 

Zuckerrüben

Kontrollieren Sie Ihre Bestände auf Cercospora und Ramularia.

Ein Fungizideinsatz ist erst ab Erreichen folgender Bekämpfungsrichtwerte erforderlich:

  • Frühinfektion bis 31. Juli: 5 % befallene Pflanzen
  • Hauptinfektion bis 15. August: 15 % befallene Pflanzen
  • Spätinfektion ab 15. August: 45 % befallene Pflanzen

 

Geeignete Fungizide mit guter Wirkung gegen Cercospora und Ramularia sind z.B. Juwel, Ortiva oder Sphere.

Kartoffeln

Die Behandlungen sind weitestgehend abgeschlossen.

Nacherntebehandlung

Bei starker Wurzelverunkrautung, z. B. Quecke, Distel, Ackerwinde usw. empfiehlt es sich ca. 4 bis 6 Wochen nach der Ernte eine Bekämpfung durchzuführen (z. B. Kyleo oder ähnliches Produkt). Wichtig ist dabei vorher keine Bodenbearbeitung durchzuführen. Bei der Behandlung muss genügend Wachstum und Blattmasse vorhanden sein.

Aktuelles zur neuen Düngeverordnung

Vordrucke und Hilfestellungen gibt es auf

 

Wichtige Termine im Antragsverfahren

Januar

15. Januar: Ende des Beseitigungsverbot von Zwischenfrüchten und Gründecken, die als ökologische Vorrangflächen gemeldet wurden, sowie von Winterkulturen und Winterzwischenfrüchten, die nach dem Anbau stickstoffbindender Pflanzen als ökologische Vorrangflächen angebaut wurden.

Ende des Aufbringverbots für Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte auf Ackerland und Grünland. Eine eventuelle Verschiebung der Sperrzeit ist zu beachten.

31. Januar: Ende des Aufbringverbots für N-haltige Düngemittel auf Ackerland, Grünland sowie Gemüse- und Beerenobstkulturen.

Februar

15. Februar: Ende des Pflugverbots für Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 und CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind.

Schläge mit Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 zugewiesen sind, dürfen zwischen dem 16. Februar und dem 30. November nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat gepflügt werden. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Abstand von 45 Zentimeter und mehr ist das Pflügen verboten.

März

Ab 1. März: Ackerflächen der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind dürfen nur bei unmittelbar folgender Aussaat gepflügt werden. Ausnahme vom Pflugverbot bei Reihenkulturen, wenn Grünstreifen angelegt wurden.

31. März: Nährstoffbilanz für 2017 muss erstellt sein.

April

1. April bis 30. Juni: Mäh-, Häcksel- und Mulchverbot auf stillgelegten Acker- und Dauergrünlandflächen sowie bestimmten ökologischen Vorrangflächen.

Mai

15. Mai: Letzter Tag zur Abgabe des Gemeinsamen Antrages.

Winzer, die Umstrukturierungs- und Umstellungsmittel beantragt haben, müssen in den drei auf die Auszahlung folgenden Jahren einen Gemeinsamen Antrag stellen.

Letzter Termin zur Beantragung der Auszahlung von Mitteln für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.

Letzter Termin zur Aussaat der einjährigen Brachebegrünung nach FAKT.

Letzter Termin zur Vorlage des Nachweises der Milcherzeugung für FAKT-Maßnahmen A2 und G1 (Milchgeldabrechnung).

Ab 15. Mai bis 31. August: Stickstoffbindende Pflanzen, die als ökologische Vorrangflächen angemeldet worden sind, müssen auf der Fläche vorhanden sein. Für grobkörnige Leguminosen gilt der Zeitraum bis 15. August.

31. Mai: Letzter Termin für Nachmeldungen und Änderungen im Gemeinsamen Antrag.

Juni

1. Juni: Letzter Termin für den Weideauftrieb bei Teilnahme an der FAKT-Maßnahme G1 Sommerweide.

Ab 1. Juni bis 15. Juli: Relevanter Zeitraum, in dem die Vorschriften der Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greenings erfüllt sein müssen.

11. Juni: Letzter Termin für Änderungen im Gemeinsamen Antrag (mit Abzug).

19. Juni: Letzter Termin für Rückmeldungen aufgrund von Ergebnissen aus der Vorabprüfung.

30. Juni: Ende des Pflegeverbots auf Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen wurden.

Juli

15. Juli: Abgabefrist für Propfrebenrechnungen und Rechnungen für Tropfschläuche bei Teilnahme am Programm Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.

Ab 16. Juli bis 1. Oktober: Aussaat von Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als ökologische Vorrangfläche gemeldet wurden. Bis 1. Oktober kann ein Antrag auf Wechsel der angemeldeten ökologischen Vorrangfläche gestellt werden.

Ab Ernte der letzten Hauptfrucht: Aufbringverbot für N-haltige Düngemittel auf Ackerland. Abweichend von der Sperrfrist ist die Aufbringung möglich zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober.

August

Ab Mitte August: Zwischenfrüchte und Begrünungen, die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen sind, sowie Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte, die als Folgefrucht von stickstoffbindenden Pflanzen im Rahmen von ökologischen Vorrangflächen angebaut werden, müssen bis zum 15. Januar des Folgejahres auf der Fläche belassen werden.

Bis 31. August: Aussaat der Begrünungsmischungen nach FAKT (E 1.2) sowie der Winterbegrünung (F 1).

September

Bis 1. September: Aussaat einer Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten nach der SchALVO in Lagen über 500 Meter, wenn im gleichen Jahr keine Folgekultur angebaut wird.

Bis 15. September: Einsaat der Ackerbegrünung nach FAKT (E 1.1) in Form von Unter- oder Blanksaaten. Außerdem Einsaat der Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten nach SchALVO in Lagen unter 500 Metern.

30. September: Ende des prämienrelevanten Weidezeitraums bei Teilnahme an FAKT-Maßnahme Sommerweide (G 1).

November

1. November: Aufbringverbot für N-haltige Düngemittel auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau.

2. November: Letzter Termin zur Abgabe des Weidetagebuchs 2018.

Ab Ende November: Einarbeitung der Begrünungsmischungen nach FAKT (E 1.1, E 1.2) sowie der Brachebegrünung (E 2.1 ohne ÖVF-Anrechnung). Brachebegrünung mit Blühmischungen (E 2.2) darf bei nachfolgender Sommerkultur ab Ende November nur gemulcht werden. Die Einarbeitung der Brachebegrünung E 2.2 ist erst ab 1. Januar des Folgejahres erlaubt. Bei nachfolgender Winterkultur ist Mulchen und Einarbeiten ab September möglich.

Dezember

1. Dezember bis 15. Februar: Pflugverbot für Ackerflächen, die der CCWasser1 oder CC Wasser2 zugehören und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

15. Dezember: Aufbringverbot für Festmist und Komposte auf Ackerland und Grünland.

Bis 31. Dezember:Letzter Termin für Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen.

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