Vorbeugender Pflanzenschutz
Einer Ausbreitung von Unkräutern und Ungräsern
können Sie jetzt mit dem Mulchen oder Mähen der Feldränder entgegenwirken.
Zuckerrüben
Kontrollieren Sie Ihre Bestände auf Cercospora und
Ramularia.
Ein
Fungizideinsatz ist erst ab Erreichen folgender Bekämpfungsrichtwerte erforderlich:
- Frühinfektion bis 31. Juli: 5 % befallene
Pflanzen
- Hauptinfektion bis 15. August: 15 % befallene
Pflanzen
- Spätinfektion ab 15. August: 45 % befallene
Pflanzen
Geeignete Fungizide mit guter
Wirkung gegen Cercospora und Ramularia sind z.B. Juwel, Ortiva oder Sphere.
Kartoffeln
Die Behandlungen sind
weitestgehend abgeschlossen.
Nacherntebehandlung
Bei starker Wurzelverunkrautung, z. B.
Quecke, Distel, Ackerwinde usw. empfiehlt es sich ca. 4 bis 6 Wochen nach der Ernte eine Bekämpfung durchzuführen (z. B. Kyleo
oder ähnliches Produkt). Wichtig ist dabei vorher keine Bodenbearbeitung durchzuführen. Bei der Behandlung muss genügend
Wachstum und Blattmasse vorhanden sein.
Aktuelles
zur neuen Düngeverordnung
Vordrucke und Hilfestellungen gibt es auf
Wichtige Termine im
Antragsverfahren
Januar
15. Januar: Ende
des Beseitigungsverbot von Zwischenfrüchten und Gründecken, die als ökologische Vorrangflächen gemeldet wurden, sowie
von Winterkulturen und Winterzwischenfrüchten, die nach dem Anbau stickstoffbindender Pflanzen als ökologische
Vorrangflächen angebaut wurden.
Ende des Aufbringverbots für
Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte auf Ackerland und Grünland. Eine eventuelle Verschiebung der Sperrzeit ist zu
beachten.
31. Januar: Ende
des Aufbringverbots für N-haltige Düngemittel auf Ackerland, Grünland sowie Gemüse- und Beerenobstkulturen.
Februar
15. Februar: Ende
des Pflugverbots für Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 und CCWasser2 zugewiesen und nicht in
eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind.
Schläge mit
Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 zugewiesen sind, dürfen zwischen dem 16. Februar und dem 30.
November nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat gepflügt werden. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Abstand von 45
Zentimeter und mehr ist das Pflügen verboten.
März
Ab 1. März:
Ackerflächen der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind dürfen nur bei unmittelbar folgender Aussaat gepflügt werden.
Ausnahme vom Pflugverbot bei Reihenkulturen, wenn Grünstreifen angelegt wurden.
31. März:
Nährstoffbilanz für 2017 muss erstellt sein.
April
1. April bis 30.
Juni: Mäh-, Häcksel- und Mulchverbot auf stillgelegten Acker- und Dauergrünlandflächen sowie bestimmten
ökologischen Vorrangflächen.
Mai
15. Mai: Letzter
Tag zur Abgabe des Gemeinsamen Antrages.
Winzer, die Umstrukturierungs- und
Umstellungsmittel beantragt haben, müssen in den drei auf die Auszahlung folgenden Jahren einen Gemeinsamen Antrag stellen.
Letzter Termin zur Beantragung der
Auszahlung von Mitteln für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.
Letzter Termin zur Aussaat der
einjährigen Brachebegrünung nach FAKT.
Letzter Termin zur Vorlage des
Nachweises der Milcherzeugung für FAKT-Maßnahmen A2 und G1 (Milchgeldabrechnung).
Ab 15. Mai bis 31.
August: Stickstoffbindende Pflanzen, die als ökologische Vorrangflächen angemeldet worden sind, müssen auf der
Fläche vorhanden sein. Für grobkörnige Leguminosen gilt der Zeitraum bis 15. August.
31. Mai: Letzter
Termin für Nachmeldungen und Änderungen im Gemeinsamen Antrag.
Juni
1. Juni: Letzter
Termin für den Weideauftrieb bei Teilnahme an der FAKT-Maßnahme G1 Sommerweide.
Ab 1. Juni bis 15.
Juli: Relevanter Zeitraum, in dem die Vorschriften der Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greenings erfüllt sein
müssen.
11. Juni: Letzter
Termin für Änderungen im Gemeinsamen Antrag (mit Abzug).
19. Juni: Letzter
Termin für Rückmeldungen aufgrund von Ergebnissen aus der Vorabprüfung.
30. Juni: Ende
des Pflegeverbots auf Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen wurden.
Juli
15. Juli:
Abgabefrist für Propfrebenrechnungen und Rechnungen für Tropfschläuche bei Teilnahme am Programm Umstrukturierung und
Umstellung von Rebflächen.
Ab 16. Juli bis 1.
Oktober: Aussaat von Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als
ökologische Vorrangfläche gemeldet wurden. Bis 1. Oktober kann ein Antrag auf Wechsel der angemeldeten ökologischen
Vorrangfläche gestellt werden.
Ab Ernte der letzten
Hauptfrucht: Aufbringverbot für N-haltige Düngemittel auf Ackerland. Abweichend von der Sperrfrist ist die Aufbringung
möglich zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach
Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober.
August
Ab Mitte August:
Zwischenfrüchte und Begrünungen, die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen sind, sowie Winterkulturen und
Winterzwischenfrüchte, die als Folgefrucht von stickstoffbindenden Pflanzen im Rahmen von ökologischen Vorrangflächen
angebaut werden, müssen bis zum 15. Januar des Folgejahres auf der Fläche belassen werden.
Bis 31. August:
Aussaat der Begrünungsmischungen nach FAKT (E 1.2) sowie der Winterbegrünung (F 1).
September
Bis 1. September:
Aussaat einer Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten nach der SchALVO in Lagen über 500 Meter, wenn im gleichen Jahr keine
Folgekultur angebaut wird.
Bis 15.
September: Einsaat der Ackerbegrünung nach FAKT (E 1.1) in Form von Unter- oder Blanksaaten. Außerdem Einsaat der
Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten nach SchALVO in Lagen unter 500 Metern.
30. September:
Ende des prämienrelevanten Weidezeitraums bei Teilnahme an FAKT-Maßnahme Sommerweide (G 1).
November
1. November:
Aufbringverbot für N-haltige Düngemittel auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau.
2. November:
Letzter Termin zur Abgabe des Weidetagebuchs 2018.
Ab Ende November:
Einarbeitung der Begrünungsmischungen nach FAKT (E 1.1, E 1.2) sowie der Brachebegrünung (E 2.1 ohne ÖVF-Anrechnung).
Brachebegrünung mit Blühmischungen (E 2.2) darf bei nachfolgender Sommerkultur ab Ende November nur gemulcht werden. Die
Einarbeitung der Brachebegrünung E 2.2 ist erst ab 1. Januar des Folgejahres erlaubt. Bei nachfolgender Winterkultur ist Mulchen und
Einarbeiten ab September möglich.
Dezember
1. Dezember bis 15.
Februar: Pflugverbot für Ackerflächen, die der CCWasser1 oder CC Wasser2 zugehören und nicht in eine besondere
Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor
dem 1. Dezember zulässig.
15. Dezember:
Aufbringverbot für Festmist und Komposte auf Ackerland und Grünland.
Bis 31.
Dezember:Letzter
Termin für Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen.