Wichtige
Fristen
01. Dezember bis 15. Februar: Pflugverbot auf
Ackerflächen, die in CCWasser1 oder CCWasser2 eingestuft sind und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz
einbezogen sind. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 01. Dezember zulässig.
ACHTUNG: Es gibt
eine neue Berechnung der Erosionsgefährdung seit 2017 - Bitte prüfen Sie Ihr Flurstücksverzeichnis! Weitere Informationen
finden Sie hier: Infoblatt zum
Erosionskataster
Aktuelles zur
neuen Düngeverordnung
Am 01.02.2018 endet die
Sperrzeit für die Ausbringung N-haltiger Düngemittel auf Acker- und Grünland.
Generell besteht ein Ausbringungsverbot, wenn der Boden:
- überschwemmt,
- wassergesättigt,
- gefroren und/oder
- schneebedeckt ist.
Bis zu 60 kg/ha Gesamt-N dürfen auf gefrorenem Boden
ausgebracht werden, wenn:
- der Boden durch Auftauen am Tag aufnahmefähig wird und
- ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte
Flächen nicht zu besorgen ist und
- der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von
Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt und
- anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von
Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.
Mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposten dürfen
unter den Nr. 2.-4. genannten Voraussetzungen mehr als 60 kg/ha Gesamt-N ausgebracht werden, aber maximal der ermittelte
N-Düngebedarf.
Vor der
Ausbringung ist für Flächen,
auf die wesentliche Nährstoffmengen (> 50 kg N/ha, > 30 kg P2O5/ha) aufgebracht werden eine Düngebedarfsermittlungzu erstellen und zu dokumentieren. Vordrucke und Hilfestellungen
gibt es auf
Sollten noch keine Nmin-Werte vorliegen, besteht die
Möglichkeit mit einem vorläufigen Nmin zu rechnen und die Berechnung bei Vorliegen des aktuellen Werts entsprechend zu
korrigieren. Dazu hat die LTZ die Mittelwerte der NID-Erhebung der letzten 16 Jahre zur Verfügung gestellt.
Es ist auch möglich die Mittelwerte der eigenen Bodenproben der
letzten Jahre für die Vorabermittlung zu verwenden.
Vorbeugender
Pflanzenschutz
Einer Ausbreitung von Unkräutern und Ungräsern
können Sie jetzt mit dem Mulchen oder Mähen der Feldränder entgegenwirken.
Zwischenfrüchte
- Das Ministerium für
ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat folgende Sonderregelung herausgegeben:
Vorbeugemaßnahmen zur
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in der Landwirtschaft
|
Zwischenfrüchte dürfen
vorzeitig geschnitten werden
|
Der Ausbruch der Afrikanischen
Schweinepest in mehreren osteuropäischen Staaten macht es erforderlich, auch in Baden-Württemberg vorbeugende Maßnahmen zu
ergreifen. Die schnelle Reduzierung der Wildschweinbestände durch intensivere Bejagung ist eine wichtige
Präventionsmaßnahme, um damit die Nutztierbestände zu schützen. Der landesweite ‚Runde Tisch Schwarzwild‘
empfiehlt hierfür eine enge Zusammenarbeit der Landwirte und der Jagdpächter.
Um die Bejagung bei den Drückjagden
zu erleichtern, ist es notwendig die Zwischenfrüchte, welche derzeit die einzigen Rückzugsgebiete für Wildschweine
darstellen, so zu behandeln, dass das Schwarzwild sich bei den Bewegungsjagden nicht in diese Flächen zurückziehen kann. Die
Bestände sollten allerdings nur dann eingekürzt werden, wenn dies mit dem Jagdpächter abgesprochen
wurde.
Winterbegrünungen, die nach FAKT F1
gefördert werden, dürfen bereits vor dem 15. Januar gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt
werden. Zu beachten ist, dass eine Nutzung des Aufwuchses hierbei untersagt ist und der Aufwuchs somit auf der Fläche verbleiben
muss.
Für Zwischenfrüchte, die als
Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, sind die Regelungen der Verordnung der
Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (§ 5 Absatz 6 der Agrar-ZahlVerpflV i. V. m. § 4) zu beachten.
Demnach müssen ÖVF- Zwischenfrüchte bis zum 15. Januar auf der Fläche bleiben. Im Sinne dieser Regelung verbleibt
der Aufwuchs auch dann auf der Fläche, wenn diese gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt wird. Abgefrorene Kulturen gelten als auf
der Fläche belassen.
In Wasserschutzgebieten darf ausnahmsweise
in der Zone III die Begrünung mittels eines Schnitts auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm eingekürzt werden. Der Aufwuchs hat
auf der Fläche zu verbleiben. In der Zone II ist ebenfalls ein Schnitt auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm wie oben ausgeführt
zulässig, jedoch sind auf der Fläche mindestens 25 Prozent der Begrünung stehen zu lassen. Dies kann streifenweise oder als
Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante muss jedoch eine Bejagung möglich sein.
Diese Ausnahmeregelung gilt befristet bis
zum 15. Mai 2018.
Das Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf
ÖVF bezieht sich auch auf Saatgutbehandlungen. Das bedeutet, dass der Einsatz von gebeiztem bzw. vorbehandeltem Saatgut auf
ÖVF nicht zulässig ist.
Winterweizen
Der Einsatz von IPU ist seit dem 30.09.2017 nicht mehr
möglich!
Wintergerste
Der Einsatz von IPU ist seit dem 30.09.2017 nicht mehr
möglich!
Sommergerste
-
Hafer
-
Raps
Die Bestände sollten regelmäßig auf Mäuse
kontrolliert werden. Bisher ist aufgrund der nassen Witterung verbreitet der Druck nicht hoch.
Mais
-
Zuckerrüben
-
Soja
-
Ackerbohnen/Erbsen
-
Kartoffeln
-
Nacherntebehandlung
-