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Warndienst

Wichtige Fristen

01. Dezember bis 15. Februar: Pflugverbot auf Ackerflächen, die in CCWasser1 oder CCWasser2 eingestuft sind und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 01. Dezember zulässig.

ACHTUNG: Es gibt eine neue Berechnung der Erosionsgefährdung seit 2017 - Bitte prüfen Sie Ihr Flurstücksverzeichnis! Weitere Informationen finden Sie hier: Infoblatt zum Erosionskataster

 

Aktuelles zur neuen Düngeverordnung

Am 01.02.2018 endet die Sperrzeit für die Ausbringung N-haltiger Düngemittel auf Acker- und Grünland.

Generell besteht ein Ausbringungsverbot, wenn der Boden:

  • überschwemmt,
  • wassergesättigt,
  • gefroren und/oder
  • schneebedeckt ist.

Bis zu 60 kg/ha Gesamt-N dürfen auf gefrorenem Boden ausgebracht werden, wenn:

  1. der Boden durch Auftauen am Tag aufnahmefähig wird und
  2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist und
  3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt und
  4. anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.

Mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposten dürfen unter den Nr. 2.-4. genannten Voraussetzungen mehr als 60 kg/ha Gesamt-N ausgebracht werden, aber maximal der ermittelte N-Düngebedarf.

Vor der Ausbringung ist für Flächen, auf die wesentliche Nährstoffmengen (> 50 kg N/ha, > 30 kg P2O5/ha) aufgebracht werden eine Düngebedarfsermittlungzu erstellen und zu dokumentieren. Vordrucke und Hilfestellungen gibt es auf

Sollten noch keine Nmin-Werte vorliegen, besteht die Möglichkeit mit einem vorläufigen Nmin zu rechnen und die Berechnung bei Vorliegen des aktuellen Werts entsprechend zu korrigieren. Dazu hat die LTZ die Mittelwerte der NID-Erhebung der letzten 16 Jahre zur Verfügung gestellt.

                      

Es ist auch möglich die Mittelwerte der eigenen Bodenproben der letzten Jahre für die Vorabermittlung zu verwenden.

 

Vorbeugender Pflanzenschutz

Einer Ausbreitung von Unkräutern und Ungräsern können Sie jetzt mit dem Mulchen oder Mähen der Feldränder entgegenwirken.

 

Zwischenfrüchte

  • Das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat folgende Sonderregelung herausgegeben:

 

Vorbeugemaßnahmen zur Bekämpfung der   Afrikanischen Schweinepest in der Landwirtschaft

 

Zwischenfrüchte dürfen vorzeitig geschnitten   werden

 

Der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in mehreren osteuropäischen Staaten macht es erforderlich, auch in Baden-Württemberg vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. Die schnelle Reduzierung der Wildschweinbestände durch intensivere Bejagung ist eine wichtige Präventionsmaßnahme, um damit die Nutztierbestände zu schützen. Der landesweite ‚Runde Tisch Schwarzwild‘ empfiehlt hierfür eine enge Zusammenarbeit der Landwirte und der Jagdpächter.

Um die Bejagung bei den Drückjagden zu erleichtern, ist es notwendig die Zwischenfrüchte, welche derzeit die einzigen Rückzugsgebiete für Wildschweine darstellen, so zu behandeln, dass das Schwarzwild sich bei den Bewegungsjagden nicht in diese Flächen zurückziehen kann. Die Bestände sollten allerdings nur dann eingekürzt werden, wenn dies mit dem Jagdpächter abgesprochen wurde.

Winterbegrünungen, die nach FAKT F1 gefördert werden, dürfen bereits vor dem 15. Januar gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt werden. Zu beachten ist, dass eine Nutzung des Aufwuchses hierbei untersagt ist und der Aufwuchs somit auf der Fläche verbleiben muss.

Für Zwischenfrüchte, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, sind die Regelungen  der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (§ 5 Absatz 6 der Agrar-ZahlVerpflV i. V. m. § 4) zu beachten. Demnach müssen ÖVF- Zwischenfrüchte bis zum 15. Januar auf der Fläche bleiben. Im Sinne dieser Regelung verbleibt der Aufwuchs auch dann auf der Fläche, wenn diese gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt wird. Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen.

In Wasserschutzgebieten darf ausnahmsweise in der Zone III die Begrünung mittels eines Schnitts auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm eingekürzt werden. Der Aufwuchs hat auf der Fläche zu verbleiben. In der Zone II ist ebenfalls ein Schnitt auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm wie oben ausgeführt zulässig, jedoch sind auf der Fläche mindestens 25 Prozent der Begrünung stehen zu lassen. Dies kann streifenweise oder als Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante muss jedoch eine Bejagung möglich sein.

Diese Ausnahmeregelung gilt befristet bis zum 15. Mai 2018.

  • Neues zu ÖVF

Das Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf ÖVF bezieht sich auch auf Saatgutbehandlungen. Das bedeutet, dass der Einsatz von gebeiztem bzw. vorbehandeltem Saatgut auf ÖVF nicht zulässig ist.

Winterweizen

Der Einsatz von IPU ist seit dem 30.09.2017 nicht mehr möglich!

 

Wintergerste

Der Einsatz von IPU ist seit dem 30.09.2017 nicht mehr möglich!

 

Sommergerste

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Hafer

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Raps

Die Bestände sollten regelmäßig auf Mäuse kontrolliert werden. Bisher ist aufgrund der nassen Witterung verbreitet der Druck nicht hoch.

Mais

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Zuckerrüben

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Soja

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Ackerbohnen/Erbsen

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Kartoffeln

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Nacherntebehandlung

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